Leseprobe : Bauen und Wohnen 4/2000 , Bauabnahme |
BAURECHTLICHE ABNAHMEDie Bauaufsichtsbehörde kann die Rechtmäßigkeit der baulichen Maßnahmen durch die Bauabnahme überprüfen. Dies kann nach Fertigstellung des Rohbaus (Rohbauabnahme) sowie nach endgültiger Fertigstellung (Schlussabnahme) erfolgen. Während die Durchführung der Abnahmen früher der RegelfaIl war, ist nach der Novellierung der Landesbauordnungen zur Entlastung der Baurechtsbehörden derArchitekt für die korrekte Planung und Ausführung des Baus verantwortlich.Abnahme nötig: Nur wenn in der Bau- oder Teilbaugenehmigung die Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten vorgeschrieben wird, bei besonders komplizierten Bauvorhaben, oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass das Bauvorhaben einschlägigen baurechtlichen Vorschriften widerspricht, wird im Rahmen der Bauüberwachung eine Abnahme durchgeführt. Sie erstreckt sich auf die Überprüfung der Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes, Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sowie von Prüfzeugnissen und Bauartzulassungen. Keine Abnahme nötig: Die Abnahme findet nicht statt bei verfahrensfreien Bauvorhaben und bei solchen, die nach dem Kenntnisgabeverfahren abgewickelt werden. Das Recht zur Bauüberwachung durch die Baurechtsbehörde bleibt jedoch auch in diesen Fällen bestehen. Das heißt, die Baustelle darf besichtigt und nach Benachrichtigung betreten werden. Wird dabei festgestellt, dass von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wurde, für die Brauchbarkeit verwendeter Baustoffe und Bauteile kein Nachweis vorliegt oder die Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten wurden, kann die Baustelle eingestellt und versiegelt werden. Aufgabe Bauherr: Wird eine Bauabnahme vorgeschrieben, hat der Bauherr eine Woche vor dem Vorliegen der Abnahmevoraussetzungen (z.B. Fertigstellung Rohbau) dies der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen müssen die zur Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung gestellt werden. Die Baurechtsbehörde stellt einen Abnahmeschein aus. Feuerungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit und die sichere Führung der Verbrennungsabgase bescheinigt hat. ABNAHME EINER BAULEISTUNGBauherr und ausführender Handwerker vereinbaren im Werkvertrag, dass für die vertragsgemäße Leistung ein bestimmtes Entgeld gezahlt wird. Das Vorliegen einer vertragsgemäßen Leistung (in sich abgeschlossene Teile oder Gesamtleistung) wird durch die Teil- bzw. Schlussabnahme bestätigt. Sie kann nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung förmlich am Ende einer gemeinsamen Begehung erfolgen, oder sie tritt stillschweigend in Kraft nach Ablauf von 12 Werktagen nach Zugang der Mitteilung oder durch die Zahlung der Rechnungssumme. Die Abnahme einer Leistung hat folgende Auswirkungen:- Feststellung der vertragsgemäß erbrachten Leistung - Übergang der Verantwortung für Risiko oder Beschädigung der Leistung auf Auftraggeber - - Übergang der Beweislast für vertragswidrige Leistung an den Auftraggeber - Beginn der Gewährleistungs frist (Verträge nach VOB 2 Jahre, nach BGB 5 Jahre) - Berechtigung zur Stellung der Schlussrechnung. Text Manfred Boes Buchtip"Wie Sie beim Pfusch am Bau Ihr gutes Recht durchsetzen", Irene Kremer, Interna-VerlagDer Ratgeber zeigt, wie Sie sich als Bauherr schützen und von Anfang an Ihre Rechte wahren. Leicht verständlich erfahren Sie, wie Sie von der Planung und Vertragsgestaltung bis hin zur Bauabnahme alles im Griff behalten und Ärger schon im Vorfeld vorbeugen. Mit Musterbriefen, Checklisten und Übersichten. |