Wer Neubau, Sanierung oder Abbruch eines Gebäudes plant, steht vor der Frage, ob
für sein Vorhaben die Genehmigung der Baurechtsbehörden erforderlich ist Deren
Aufgabe ist es, die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu prüfen und zu
überwachen sowie das Bauvorhaben abzunehmen. Entsprechende Regelungen, die wir
am Beispiel von Baden-Württemberg erläutern, finden sich in den jeweiligen
Landesbauordnungen sowie den ergänzenden Vorschriften.
GENEHMIGUNGSFREIHEIT
Kein Genehmigungsverfahren ist erforderlich für:
- untergeordnete oder unbedeutende Anlagen, z. B, Geräteschuppen, Pergolen
- rein äußerliche Instandsetzungs- oder Unterhaltungsarbeiten, z.B. Verputz oder Dachdeckung
- geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderungen
- Nutzungsänderungen ohne höhere Anforderungen als bei bisheriger Nutzung
- Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe (oberste Fensterbrüstung < 8 m über Gelände)
- Abbruch von Anlagen unterhalb einer bestimmten Größe
KENNTNISGABEVERFAHREN
Um die Behörden zu entlasten, den Baubeginn zu beschleunigen und damit den
Wohnungsbau zu fördern, wurde nach 1994 ein vereinfachtes Verfahren eingeführt.
Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsberei
ches eines qualifizierten Bebauungsplanes können für Wohngebäude mit begrenzter Größe
und Nutzung die Bauvorlagen den Behörden zur Kenntnis gegeben werden. Wie beim regulären
Genehmigungsvertahren sind alle erforderlichen Unterlagen einzureichen und die
betroffenen Grundstücksangrenzer anzuhören. Die Baurechtsbehörden prüfen die
Unterlagen auf Vollständigkeit, inhaltlich jedoch erst bei Verdacht eines
baurechtlichen Verstoßes. Die bautechnischen Nachweise müssen bis zum Baubeginn
erstellt sein. Der Bezirksschornsteinfegermeister benötigt zur Ausstellung seiner
Unbedenklichkeitsbescheinigun g rechtzeitig vor Baubeginn die technischen Unterlagen
zur Heizungsanlage. Obwohl keine Bauab
nehme erforderlich ist, behält die Baurechtsbehörde das Recht auf Bauüberwachung.
Die gesamte Verantwortung für das Baugeschehen liegt nun bei Bauherr und Architekt.
Ausnahmen oder Befreiungen müssen gesondert beantragt werden.
BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN
Für alle übrigen Bauvorhaben mit städtebaulichen Auswirkungen oder Gefährdungspotential,
z B. Hochhäuser, ist ein Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen (siehe Tabelle)
in mindestens 2-facher Ausfertigung einzureichen. Das Recht zur Bauvorlage haben
uneingeschränkt Architekten sowie Bauingenieure, die in die Planverfasserliste der
Ingenieurkammer BadenWürttemberg einge
tragen sind. Außerdem Personen mit nachgewiesener Sachkunde und Erfahrung (z. B.
Bautechniker) für kleinere Bauvorhaben. Im Rahmen des Verfahrens muß eine Anhörung
der betroffenen Grundstücksangrenzer erfolgen, die Einwendungen geltend machen können.
BAUVORBESCHEID
Einzelfragen des Bauvorhabens, z.B. hinsichtlich Art und Maß der möglichen Nutzung,
Bauweise oder Abstandsregelungen, können in einer "Voranfrage" geklärt werden. Es sind
nur die zur Klärung dieser Fragen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bauherren
oder Kaufinteressenten ersparen sich durch einen rechtlich bindenden Vorbescheid
spätere Überraschungen, Zeit und Kosten. Der Bauvorbescheid ist ab Rechtskraft 3
Jahre gültig und kann mehrfach um 2 Jahre verlängert werden.
"ROTER PUNKT"
Die Baugenehmigung erfolgt durch den Baufreigabeschein. Teilbaugenehmigungen
können vorab für Baugrube, Bauteile oder Bauabschnitte ausgesprochen werden.