Baukosten senken - auf die Strategie kommt es an !

Thema Baurecht : Die Baugenehmigung

Leseprobe : Bauen und Wohnen 3/2000 , Baugenehmigung

Wer Neubau, Sanierung oder Abbruch eines Gebäudes plant, steht vor der Frage, ob für sein Vorhaben die Genehmigung der Baurechtsbehörden erforderlich ist Deren Aufgabe ist es, die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu prüfen und zu überwachen sowie das Bauvorhaben abzunehmen. Entsprechende Regelungen, die wir am Beispiel von Baden-Württemberg erläutern, finden sich in den jeweiligen Landesbauordnungen sowie den ergänzenden Vorschriften.

GENEHMIGUNGSFREIHEIT

Kein Genehmigungsverfahren ist erforderlich für:
- untergeordnete oder unbedeutende Anlagen, z. B, Geräteschuppen, Pergolen
- rein äußerliche Instandsetzungs- oder Unterhaltungsarbeiten, z.B. Verputz oder Dachdeckung
- geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderungen
- Nutzungsänderungen ohne höhere Anforderungen als bei bisheriger Nutzung
- Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe (oberste Fensterbrüstung < 8 m über Gelände)
- Abbruch von Anlagen unterhalb einer bestimmten Größe

KENNTNISGABEVERFAHREN

Um die Behörden zu entlasten, den Baubeginn zu beschleunigen und damit den Wohnungsbau zu fördern, wurde nach 1994 ein vereinfachtes Verfahren eingeführt. Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsberei ches eines qualifizierten Bebauungsplanes können für Wohngebäude mit begrenzter Größe und Nutzung die Bauvorlagen den Behörden zur Kenntnis gegeben werden. Wie beim regulären Genehmigungsvertahren sind alle erforderlichen Unterlagen einzureichen und die betroffenen Grundstücksangrenzer anzuhören. Die Baurechtsbehörden prüfen die Unterlagen auf Vollständigkeit, inhaltlich jedoch erst bei Verdacht eines baurechtlichen Verstoßes. Die bautechnischen Nachweise müssen bis zum Baubeginn erstellt sein. Der Bezirksschornsteinfegermeister benötigt zur Ausstellung seiner Unbedenklichkeitsbescheinigun g rechtzeitig vor Baubeginn die technischen Unterlagen zur Heizungsanlage. Obwohl keine Bauab nehme erforderlich ist, behält die Baurechtsbehörde das Recht auf Bauüberwachung. Die gesamte Verantwortung für das Baugeschehen liegt nun bei Bauherr und Architekt. Ausnahmen oder Befreiungen müssen gesondert beantragt werden.

BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN

Für alle übrigen Bauvorhaben mit städtebaulichen Auswirkungen oder Gefährdungspotential, z B. Hochhäuser, ist ein Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen (siehe Tabelle) in mindestens 2-facher Ausfertigung einzureichen. Das Recht zur Bauvorlage haben uneingeschränkt Architekten sowie Bauingenieure, die in die Planverfasserliste der Ingenieurkammer BadenWürttemberg einge tragen sind. Außerdem Personen mit nachgewiesener Sachkunde und Erfahrung (z. B. Bautechniker) für kleinere Bauvorhaben. Im Rahmen des Verfahrens muß eine Anhörung der betroffenen Grundstücksangrenzer erfolgen, die Einwendungen geltend machen können.

BAUVORBESCHEID

Einzelfragen des Bauvorhabens, z.B. hinsichtlich Art und Maß der möglichen Nutzung, Bauweise oder Abstandsregelungen, können in einer "Voranfrage" geklärt werden. Es sind nur die zur Klärung dieser Fragen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bauherren oder Kaufinteressenten ersparen sich durch einen rechtlich bindenden Vorbescheid spätere Überraschungen, Zeit und Kosten. Der Bauvorbescheid ist ab Rechtskraft 3 Jahre gültig und kann mehrfach um 2 Jahre verlängert werden.

"ROTER PUNKT"

Die Baugenehmigung erfolgt durch den Baufreigabeschein. Teilbaugenehmigungen können vorab für Baugrube, Bauteile oder Bauabschnitte ausgesprochen werden.




BaHeSoft - Dipl.Ing. Hans-Peter Schmitz, Erftstadt   Homepage  Email