Baukosten senken - auf die Strategie kommt es an !

Die Gewährleistung nach dem BGB - Übersicht

Leseprobe : Klaus Vygen, Grundwissen Bauvertragsrecht, Bauverlag

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Maßnahmenbeschreibung
Im Ausgangspunkt ist bei der Gewähleistung stets zu unterscheiden, ob es sich um einen VOB-Bauvertrag oder um einen BGB-Werkvertrag handelt, ob also die Geltung der VOB/B zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich - schriftlich oder mündlich - vereinbart worden ist, denn die Gewährleistungsansprüche nach der VOB/B unterscheiden sich von denen des BGB in Einzelheiten sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch teilweise in ihrer Art.

Aus diesem Grunde bedarf es zunächst einer Gegenüberstellung der beiden Gewährleistungssysteme.

Beim BGB-Werkvertrag stehen dem Auftraggeber bei mangelhafter Leistung im Grundsatz wahlweise folgende Ansprüche zur Verfügung:

- Nachbesserung durch den Auftragnehmer (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) und Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich eines Teils des Werklohns bis zur Durchführung der Nachbesserung (vgl. §§ 273, 320 BGB).

- Eigennachbesserung durch den Auftraggeber nach Verzug des Auftragnehmers mit Mängelbeseitigung, also nach Fristsetzung oder Mahnung sowie Kostenerstattungsanspruch (§ 633 Abs. 3 BGB).

- Nachbesserung durch Ersatz- oder Drittunternehmer nach Verzug des Auftragnehmers mit Mängelbeseitigung, also nach Fristsetzung oder Mahnung sowie Kostenerstattungsanspruch (§§ 633 Abs. 3 BGB).

- Vorschußanspruch in Höhe der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten nach Verzug des Auftragnehmers mit Mängelbeseitigung, also nach Fristsetzung oder Mahnung (einhellige Rechtsprechung zu § 633 Abs. 3 BGB).

- Minderung (Herabsetzung) der Vergütung nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung (§§ 634 Abs. 1 BGB).

- Wandelung des Werkvertrages (Rückgängigmachung des Vertrages) nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1 BGB).

- Schadenersatz wegen Nichterfüllung statt Wandelung oder Minderung wenn der Mangel des Werkes auf einem Umstand beruht, den der Auftragnehmer zu vertreten hat (§ 635 BGB).

- Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung bezüglich eventueller Mangelfolgeschäden bei Verschulden.

2000 Dipl.Ing. Hans-Peter Schmitz, Erftstadt   Homepage  Email