Baukosten senken - auf die Strategie kommt es an !

Ausreichenden Versicherungsschutz sicherstellen

Leseprobe : Leimböck/Heinlein, Recht und Wirtschaft bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben - Band 1, Bauverlag

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Maßnahmenbeschreibung
Sinn und Zweck der Versicherungen ist es, dem Versicherungsnehmer Risiken abzunehmen, die durch unvorhergesehene Schäden eintreten können. Versicherungsnehmer können sowohl Unternehmer als auch Bauherren sein, da beide bei der Ausführung von Bauvorhaben z.T. erhebliche Risiken tragen. Im folgenden werden die wichtigsten Versicherungen kurz dargestellt, wobei allerdings die speziellen Risiken der Unternehmer und deren Abdeckung durch spezielle Versicherungen, wie z.B. Geräteversicherung, Diebstahlversicherung, Feuerversicherung etc., an dieser Stelle nicht behandelt werden.

Bauwesenversicherung / Bauleistungsversicherung

Es gibt Risiken, die sich aus der Gefahrtragung für die erbrachte Bauleistung ergeben (sog. Sachschäden). Solche Risiken sind z.B.:

- unvorhergesehene Schadensereignisse (Bau- und Sachunfälle),
- ungewöhnliche Witterungsverhältnisse,
- Hochwasser und dadurch ansteigendes Grundwasser,
- Beschädigungen eines Bauteils durch ungewöhnlichen Sturm,
- Beschädigungen eines Bauteils durch höhere Gewalt, Krieg oder Aufruhr.

Diese Risiken können durch die Bauwesenversicherung oder besser Bauleistungsversicherung abgedeckt werden. Es wird zwischen den "Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU)" und den "Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN)" unterschieden. Zu den beiden Bedingungswerken gibt es Zusatzbedingungen sowie eine Anzahl von Klauseln, die je nach Bedarf und Deckungsumfang den ABU oder ABN beigefügt werden können.

Grundsätzlich geht es bei beiden Versicherungen darum, das gesamte Objekt in seiner Erstellungsphase zu versichern. Dabei werden die ABN für übliche Bauwerke mit normalen Risiken abgeschlossen. Die ABU dagegen gelten für Spezialbauten wie Ingenieurbauwerke (Brücken, Tunnel, Kraftwerke etc.) und decken deren spezielle Risiken ab.

Die vertragliche Gestaltung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ist in der Praxis vielgestaltig. So schreibt z.B. Rehm:

"1. Einzelverträge

Die typische und gebräuchlichste Form der Bauwesenversicherung ist der Abschluß eines Bauwesenversicherungsvertrages für ein bestimmtes Einzelobjekt.

2. General- oder Rahmenverträge

Die General- oder Rahmenverträge bieten dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bestimmte Bauobjekte generell und automatisch zu versichern. Dies führt dazu, daß er im Gegensatz zum Abschluß eines Einzelvertrages einen wesentlich günstigeren Durchschnitts-Prämiensatz erzielt. Als Beispiel für solche Verträge seien genannt Verträge für Brückenbauten, Turn- und Sporthallen, Kläranlagen, Fertigteilbauten usw.

3. Umsatzverträge

Mit dem Abschluß eines Umsatzvertrages verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, seine gesamten Bauleistungen, die er als Haupt- oder Nachunternehmer erbringt, zu versichern. Umsatzverträge bieten dem VN die Möglichkeit, aufgrund einer breiten Risikostreuung zu einem günstigen Durchschnitts-Prämiensatz zu kommen."

Die Einzelverträge sind dennoch für ein ganz bestimmtes Bauobjekt die Regel. Laut Rehm hat eine Untersuchung, die die letzten 20 Jahre umfaßt, gezeigt, daß ca. 50 % dieser Versicherungen vom Bauherrn und 50 % von den Bauunternehmen abgeschlossen werden. Schließt der Bauherr die Versicherung ab, dann werden die Auftragnehmer gegen eine anteilige Versicherungsgebühr an dem Vertrag beteiligt und sind damit gegen die Sachschäden bei eigenen Bauleistungen versichert. Mittlere und große Unternehmen wiederum schließen häufig zusätzlich zur Abdeckung ihrer Risiken die von Rehm genannten General- und Rahmenverträge bzw. Umsatzverträge ab, d.h. hier können u. U. zwei Versicherungsverträge bestehen, nämlich der Versicherungsvertrag des Bauherrn und der zusätzliche Versicherungsvertrag des Auftragnehmers. Bei beiden Konstruktionen sind also immer sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer gegen die genannten Risiken versichert.

Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung

Der Unternehmer läuft Gefahr, aufgrund eines Schadens, den er oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Baudurchführung einem Dritten zufügen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Dieser Schadensersatzanspruch ergibt sich aus den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen. Für diesen Risikobereich kann sich der Unternehmer durch die Betriebshaftpflichtversicherung absichern. Im Gegensatz zu der Bauwesenversicherung, die Schäden an Bauleistungen, also nur Sachschäden, abdeckt, übernimmt die Haftptlichtversicherung auch Personen- und Sachschäden von Dritten.

Im Gegensatz zur Gefahrtragung beim Bauwerk, bei der die Schuldfrage zunächst ohne Bedeutung ist, wird bei der Haftpflicht ein Verschulden vorausgesetzt. Neben dem Auftragnehmer hat auch der Auftraggeber unter Umständen gegenüber Dritten ein Schadensrisiko.

Zwar sieht die VOB/B in § 10 vor, daß für Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung Dritten entstehen, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften. Hat der Geschädigte einen der Vertragspartner - also entweder den Auftraggeber oder den Auftragnehmer - mit Erfolg in Anspruch genommen, dann ergibt sich die Frage, wer letztlich im Innenverhältnis für den Schaden einstehen muß. Dazu heißt es in der VOB/B § 10 Nr.2 Abs.1 : "Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr.3 hingewiesen hat.

Nach VOB/B § 10 Nr.2 Abs. 2 wiederum gilt: "Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können." Dieser letzte Satz macht auch verständlich, warum die Auftraggeber beim Vertragsschluß mit dem Auftragnehmer in aller Regel den Nachweis fordern, daß der Auftragnehmer eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Neben den Auftragnehmern und dem Bauherrn haben auch die Planungsbeteiligten besondere Risiken zu tragen, die in Planungsfehlern oder Bauaufsichtsfehlern begründet sein können. Es ist deshalb unabdingbar, daß auch die Planungsbeteiligten die auf sie zukommenden Haftungsrisiken abdecken. So schreiben z. B. die Berufsordnungen der Architektenkammern und die Landesbauordnungen in der Regel die Verpflichtung der Architekten zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung vor.

In bezug auf die Absicherung etwaiger Ersatzansprüche des Bauherrn gegenüber den Planungsbeteiligten, und hier vor allem gegenüber den Architekten, sieht z.B. § 8 des Einheitsarchitektenvertrages (empfohlene Fassung der Bundesarchitektenkammer, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr.152 vom 13.8.1994) vor: "§ 8 Haftpflichtversicherung - Der Architekt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen: für Personenschäden DM ........ für sonstige Schäden DM .........
Einzelheiten hierzu vgl.Band 1, Teil A, Abschnitt IV.2.3.

Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften

Als letztes ist zu klären, welche Forderungen Betriebsangehörige, die durch einen Arbeitsunfall geschädigt wurden, an den Unternehmer stellen können. Kraft Gesetz ist jeder Arbeitnehmer gegen die Folgen eines Arbeitsunfalles versichert. Hauptträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Jeder Unternehmer muß Mitglied einer für seinen Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaft sein. Der Umfang der Unfallversicherung erstreckt sich auf Heilungs- und Pflegekosten, Kosten für Prothesen und andere Hilfsmittel, Kosten für Berufsumschulung sowie Verletztenrenten oder Hinterbliebenenrenten.

Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen sind bei der Unfallversicherung ausgeschlossen. Der Versicherungsanspruch eines Arbeitnehmers richtet sich nicht gegen seinen Arbeitgeber, sondern gegen die für sein Gewerbe zuständigen Berufsgenossenschaffen. Dabei bleibt die Schuldfrage unberücksichtigt, es sei denn, der Unfall wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

Der Auftraggeber hat großes Interesse daran, daß Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, auch tatsächlich allen gesetzlichen und versicherungsmäßigen Verpflichtungen nachkommen. Daher ist es üblich, daß bei der Angebotsabgabe neben den Preisen auch Erklärungen dahingehend abgegeben werden müssen, ob alle gesetzlichen und versicherungstechnischen Belange erfüllt sind (Einzelheiten hierzu siehe Teil B, Abschnitt 11.3.1).

2000 Dipl.Ing. Hans-Peter Schmitz, Erftstadt   Homepage  Email