Da der Einheitspreisvertrag die Regel sein sollte, hat auch der Ausschreibende
seine vorbereitenden Leistungen hierauf abzustellen, wenn nicht die
Voraussetzungen für eine Abweichung vorliegen.
Pauschalvertrag
Für den Fall, daß der Leistungsumfang vor Baubeginn genau festliegt und dadurch
eine genaue Mengenermittlung bei der Ausschreibung möglich ist, kann ein
Pauschalvertrag vereinbart werden.
Grundsätzlich sind folgende Arten von Pauschalverträgen zu unterscheiden:
- Pauschalsumme ohne exaktes LV
Der Ausschreibung liegt eine exakte Ausführungsplanung und eine detaillierte
Leistungsbeschreibung zugrunde. Es wurde vom Ausschreibenden jedoch kein
Leistungsverzeichnis mit Unterteilungen nach Abschnitten und Positionen erstellt.
Der Anbieter ermittelt die Angebotssumme aufgrund seines intern aufgestellten
Leistungsverzeichnisses. Diese Angebotssumme wird als Pauschalsumme
Vertragsbestandteil.
- Pauschalsumme trotz exaktem LV
Der Ausschreibung liegt neben der exakten Ausführungsplanung auch ein
Leistungsverzeichnis zugrunde, welches nach Abschnitten und Positionen
unterteilt ist. Dennoch werden - im Gegensatz zum Einheitspreisvertrag -
nicht die Angebotspreise der einzelnen Positionen Vertragsbestandteil,
sondern wiederum nur die Gesamtangebotssumme.
- Pauschalsummen der Teilabschnitte
Der Ausschreibung liegt wiederum neben der exakten Ausführungsplanung ein
Leistungsverzeichnis zugrunde, welches nach Positionen und Abschnitten unterteilt
ist. Im Gegensatz zu den vorgenannten Arten von Pauschalverträgen wird aber nicht
die Gesamt-Angebotssumme Vertragsbestandteil, sondern jeweils nur die
Angebotssummen der Teilabschnitte.
Bezüglich der Mengenangaben zu den einzelnen Leistungsbeschreibungen gibt es
bei den Pauschalverträgen zwei Möglichkeiten.
Zum einen werden die Mengen vom Ausschreibenden ermittelt. Zum anderen beschreibt
der Ausschreibende nur die zu erbringende Leistung, und der Anbieter muß auf der
Grundlage der Planunterlagen die entsprechenden Leistungsmengen ermitteln.
Alle Pauschalverträge haben aber gemeinsam, daß nur die Pauschalsummen vergütet
werden, gleichgültig, ob die Mengen vom Ausschreibenden oder vom Anbietenden
ermittelt wurden, und gleichgültig, ob sich bei der Bauausführung andere
Mengen ergeben, als der Ermittlung der Angebotssumme zugrunde gelegt
waren.
Gibt der Ausschreibende die Mengen an, so bedeutet das für den Anbieter, daß er
diese Mengenangaben sorgfältig anhand der Planunterlagen und gegebenenfalls
durch Besichtigung der örtlichen Verhältnisse prüfen sollte.
Allerdings hat dieses Mengenrisiko seine Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben,
wie dies § 2 Nr.7 Abs. 1 VOB/B zum Ausdruck bringt: "Ist als Vergütung der Leistung
eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht
jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so
erheblich ab, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist
(§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist
von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen."
Die Einzelheiten wurden bereits in Teil A, Abschnitt IV behandelt.
Nur dann, wenn gemäß §5 Nr.1b VOB/A die Leistung nach Ausführungsart und
Umfang genau bestimmt ist und die entsprechenden Ausführungspläne vorliegen,
kann der Bieter die Mengen überprüfen bzw. die Mengen selbst ermitteln und
dann eine sorgfältige Kalkulation erstellen. Dies ist unabdingbare Voraussetzung
dafür, daß das durch den Pauschalvertrag für die Bieter vorhandene Mengenrisiko
minimiert werden kann. Die Vorteile des Pauschalvertrages für den Ausschreibenden
sind:
- Die Vereinbarung eines Pauschalvertrages gibt dem Ausschreibenden eine frühe
Kostensicherheit und damit eine sichere Basis für seine Finanzierung.
- Für den Ausschreibenden entfällt das Aufmaß und damit die genaue Abrechnung
der Bauleistungen nach tatsächlich erstellten Mengen, was eine große Zeitersparnis
bedeuten kann.
Der Pauschalvertrag wird besonders häufig bei schlüsselfertigen Projekten angewendet,
insbesondere wenn der Bieter neben der Erstellung der Bauleistung auch die Entwurfs-
und Ausführungsplanung übernimmt.
Stundenlohnverträge
In §5 VOB/A wird bestimmt, daß Bauleistungen geringeren Umfangs, die vorwiegend
Lohnkosten verursachen, mit Stundenlohnverträgen abgewickelt werden können.
Bei dieser Vertragsform, die in Teil A, näher behandelt wurde,
werden die Unternehmen nicht nach Leistung bezahlt. Der Bauherr vergütet in diesem
Fall dem Unternehmer die für die Erbringung der geforderten Leistung angefallenen
Lohnstunden und gegebenenfalls den angefallenen Material- und Geräteaufwand.
Bei dieser Vertragsform ist für den Auftraggeber wichtig, daß er die Arbeiten
ständig überwacht und zwar vor allem auch dahingehend, ob die Arbeitsstunden
tatsächlich erbracht werden und ob während der Ausführung auch produktiv
gearbeitet wird.
Abrechnungsgrundlage bei Stundenlohnarbeiten sind die sog. Stundenzettel, die nach
§ 15 Nr.3 VOB/B Listen sind, auf denen die geleisteten Arbeitsstunden und der zur
Erbringung der Leistung erforderliche Material- und Geräteaufwand aufgezeichnet
werden.
Da die Stundenlohnzettel Abrechnungsgrundlage sind, sollen diese möglichst
werktäglich dem Auftraggeber vorgelegt und von ihm gegengezeichnet werden.
Selbstkostenerstattungsverträge
Beim Selbstkostenerstattungsvertrag bemißt sich die Vergütung nach den
tatsächlich angefallenen Kosten des Auftragnehmers zuzüglich einem festgelegten
Prozentsatz auf die Selbstkosten für Wagnis und Gewinn, wie dies bereits im
Teil A dargelegt wurde.
Dieser Vertragstyp hat für den Auftraggeber folgende Risiken:
- Die voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten der Bauleistungen sind beim
Vertragsabschluß in aller Regel nur sehr ungenau abzuschätzen, so daß es Risiken
im Hinblick auf die Finanzierung geben kann.
- Die Uberwachung und Feststellung der tatsächlich anfallenden Kosten ist nur
mit hohem Aufwand verbunden.