Vertragsarten zwischen Bauherr und Unternehmer

Leseprobe : Leimböck/Heinlein, Recht und Wirtschaft bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben - Band 2, Bauverlag

Einheitspreisvertrag

Da der Einheitspreisvertrag die Regel sein sollte, hat auch der Ausschreibende seine vorbereitenden Leistungen hierauf abzustellen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Abweichung vorliegen.

Pauschalvertrag

Für den Fall, daß der Leistungsumfang vor Baubeginn genau festliegt und dadurch eine genaue Mengenermittlung bei der Ausschreibung möglich ist, kann ein Pauschalvertrag vereinbart werden.

Grundsätzlich sind folgende Arten von Pauschalverträgen zu unterscheiden:

- Pauschalsumme ohne exaktes LV

Der Ausschreibung liegt eine exakte Ausführungsplanung und eine detaillierte Leistungsbeschreibung zugrunde. Es wurde vom Ausschreibenden jedoch kein Leistungsverzeichnis mit Unterteilungen nach Abschnitten und Positionen erstellt. Der Anbieter ermittelt die Angebotssumme aufgrund seines intern aufgestellten Leistungsverzeichnisses. Diese Angebotssumme wird als Pauschalsumme Vertragsbestandteil.

- Pauschalsumme trotz exaktem LV

Der Ausschreibung liegt neben der exakten Ausführungsplanung auch ein Leistungsverzeichnis zugrunde, welches nach Abschnitten und Positionen unterteilt ist. Dennoch werden - im Gegensatz zum Einheitspreisvertrag - nicht die Angebotspreise der einzelnen Positionen Vertragsbestandteil, sondern wiederum nur die Gesamtangebotssumme.

- Pauschalsummen der Teilabschnitte

Der Ausschreibung liegt wiederum neben der exakten Ausführungsplanung ein Leistungsverzeichnis zugrunde, welches nach Positionen und Abschnitten unterteilt ist. Im Gegensatz zu den vorgenannten Arten von Pauschalverträgen wird aber nicht die Gesamt-Angebotssumme Vertragsbestandteil, sondern jeweils nur die Angebotssummen der Teilabschnitte.

Bezüglich der Mengenangaben zu den einzelnen Leistungsbeschreibungen gibt es bei den Pauschalverträgen zwei Möglichkeiten.

Zum einen werden die Mengen vom Ausschreibenden ermittelt. Zum anderen beschreibt der Ausschreibende nur die zu erbringende Leistung, und der Anbieter muß auf der Grundlage der Planunterlagen die entsprechenden Leistungsmengen ermitteln.

Alle Pauschalverträge haben aber gemeinsam, daß nur die Pauschalsummen vergütet werden, gleichgültig, ob die Mengen vom Ausschreibenden oder vom Anbietenden ermittelt wurden, und gleichgültig, ob sich bei der Bauausführung andere Mengen ergeben, als der Ermittlung der Angebotssumme zugrunde gelegt waren.

Gibt der Ausschreibende die Mengen an, so bedeutet das für den Anbieter, daß er diese Mengenangaben sorgfältig anhand der Planunterlagen und gegebenenfalls durch Besichtigung der örtlichen Verhältnisse prüfen sollte.

Allerdings hat dieses Mengenrisiko seine Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben, wie dies § 2 Nr.7 Abs. 1 VOB/B zum Ausdruck bringt: "Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen."

Die Einzelheiten wurden bereits in Teil A, Abschnitt IV behandelt.

Nur dann, wenn gemäß §5 Nr.1b VOB/A die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und die entsprechenden Ausführungspläne vorliegen, kann der Bieter die Mengen überprüfen bzw. die Mengen selbst ermitteln und dann eine sorgfältige Kalkulation erstellen. Dies ist unabdingbare Voraussetzung dafür, daß das durch den Pauschalvertrag für die Bieter vorhandene Mengenrisiko minimiert werden kann. Die Vorteile des Pauschalvertrages für den Ausschreibenden sind:

- Die Vereinbarung eines Pauschalvertrages gibt dem Ausschreibenden eine frühe Kostensicherheit und damit eine sichere Basis für seine Finanzierung.

- Für den Ausschreibenden entfällt das Aufmaß und damit die genaue Abrechnung der Bauleistungen nach tatsächlich erstellten Mengen, was eine große Zeitersparnis bedeuten kann.

Der Pauschalvertrag wird besonders häufig bei schlüsselfertigen Projekten angewendet, insbesondere wenn der Bieter neben der Erstellung der Bauleistung auch die Entwurfs- und Ausführungsplanung übernimmt.

Stundenlohnverträge

In §5 VOB/A wird bestimmt, daß Bauleistungen geringeren Umfangs, die vorwiegend Lohnkosten verursachen, mit Stundenlohnverträgen abgewickelt werden können.

Bei dieser Vertragsform, die in Teil A, näher behandelt wurde, werden die Unternehmen nicht nach Leistung bezahlt. Der Bauherr vergütet in diesem Fall dem Unternehmer die für die Erbringung der geforderten Leistung angefallenen Lohnstunden und gegebenenfalls den angefallenen Material- und Geräteaufwand.

Bei dieser Vertragsform ist für den Auftraggeber wichtig, daß er die Arbeiten ständig überwacht und zwar vor allem auch dahingehend, ob die Arbeitsstunden tatsächlich erbracht werden und ob während der Ausführung auch produktiv gearbeitet wird.

Abrechnungsgrundlage bei Stundenlohnarbeiten sind die sog. Stundenzettel, die nach § 15 Nr.3 VOB/B Listen sind, auf denen die geleisteten Arbeitsstunden und der zur Erbringung der Leistung erforderliche Material- und Geräteaufwand aufgezeichnet werden.

Da die Stundenlohnzettel Abrechnungsgrundlage sind, sollen diese möglichst werktäglich dem Auftraggeber vorgelegt und von ihm gegengezeichnet werden.

Selbstkostenerstattungsverträge

Beim Selbstkostenerstattungsvertrag bemißt sich die Vergütung nach den tatsächlich angefallenen Kosten des Auftragnehmers zuzüglich einem festgelegten Prozentsatz auf die Selbstkosten für Wagnis und Gewinn, wie dies bereits im Teil A dargelegt wurde.

Dieser Vertragstyp hat für den Auftraggeber folgende Risiken:

- Die voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten der Bauleistungen sind beim Vertragsabschluß in aller Regel nur sehr ungenau abzuschätzen, so daß es Risiken im Hinblick auf die Finanzierung geben kann.

- Die Uberwachung und Feststellung der tatsächlich anfallenden Kosten ist nur mit hohem Aufwand verbunden.


2000 Dipl.Ing. Hans-Peter Schmitz, Erftstadt   Homepage  Email