Zum Thema Schwarzarbeit

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Maßnahmenbeschreibung
Die §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beschreiben das Vergehen kurz gefaßt wie folgt:

Nach § 1 ist strafbar, wer aus Gewinnsucht in erheblichem Umfang Leistungen gegen Entgelt für andere erbringt, obwohl er Arbeitslosenunterstützung bezieht, oder wer ein Handwerk betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Nach § 2 ist strafbar, wer aus Gewinnsucht Arbeiten erheblichen Umfanges an eine oder mehrere Personen vergibt und die zu verrichtenden Arbeiten für die Auftragnehmer Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes darstellen.

Schwierig dabei festzustellen ist, wann Gewinnsucht und wann ein erheblicher Umfang von Dienst- und Werkleistungen vorliegt. Der Gesetzgeber hat diese beiden Kriterien nicht genau definiert, sondern die Gerichte müssen sich in jedem Einzelfall damit auseinandersetzen.

Aus der geltenden Rechtsprechung läßt sich jedoch folgendes ableiten:

Gewinnsucht ist eine Steigerung des Erwerbsinnes auf ein ungesundes und anstößiges Maß. Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Wer gegen das Gesetz über die Schwarzarbeit verstößt, kann mit einer hohen Geldbuße bestraft werden. Außerdem gibt es für von Schwarzarbeitern geleistete Arbeit keinerlei Gewährleistungsansprüche.

Wenn sich zum Beispiel bei einer von einem Schwarzarbeiter errichteten Mauer Mängel zeigen, kann der Auftraggeber den Ausführenden nicht haftbar machen, es sei denn, dieser hat grob fahrlässig gehandelt oder es wurde ein ordentlicher Werksvertrag geschlossen. Will der Bauherr seinen Rechtsanspruch jedoch geltend machen, muß er in beiden Fällen vor Gericht ziehen und damit rechnen, wegen Übertretung des Gesetzes gegen die Schwarzarbeit belangt zu werden. Dienst- und Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sind keine Schwarzarbeit, ebensowenig wie die Selbsthilfe.

Als Selbsthilfe gelten hierbei die Arbeitseistungen des Bauherrn und seiner Familienangehörigen. Werden Getälligkeitsleistungen geringfügig bezahlt, wird daraus noch lange keine Schwarzarbeit. Nur ist der Bauherr verpflichtet, diese Arbeiten nach Art und Umfang der zuständigen Bauberufsgenossenschaft anzuzeigen.

Denn bezahlte Arbeiten am Bau sind beitragspflichtig. Für diesen Beitrag ist der Gefälligkeitsarbeiter dann unfallversichert. Der Bauherr selbst, seine mithelfenden Familienangehörigen sowie unentgeltlich arbeitende Freunde und Bekannte sind beitragsfrei versichert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Es handelt sich um einen öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnungsbau.

Der Bauherr bezieht das zu errichtende Wohnhaus selbst.

Die Eigenbauarbeiten decken ihrem Wert nach 1,5 Prozent der Gesamtbausumme.

2000 Dipl.Ing. Hans-Peter Schmitz, Erftstadt   Homepage  Email