Baukosten senken - auf die Strategie kommt es an !

Vorbereitung einer rechtsverbindlichen Abnahme

Leseprobe : Wie Sie beim Pfusch am Bau Ihr gutes Recht durchsetzen intern(a)ktuell-Verlag

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Maßnahmenbeschreibung


Das Gesetz sieht keine bestimmte Form der Abnahme vor. Das BGB regelt nur, dass der Auftraggeber das Werk abnehmen muss. Wann und wie das zu geschehen hat, jedoch nicht. Um sicher zu sein, wann beziehungsweise dass die Abnahme erfolgt ist, können Sie aber mit dem Bauunternehmer vertraglich eine bestimmte Form vereinbaren.

Tipp: Legen Sie Wert darauf, dass im Bauvertrag eine förmliche Abnahme vereinbart wird.

Die förmliche Abnahme hat den großen Vorteil, dass Sie wissen, wann die Gewährleistungsfristen beginnen. So verhindern Sie, dass Mängelbeseitigungsansprüche nicht schon deshalb erloschen sind, weil Fristen abgelaufen sind, die Ihnen unbekannt waren.

Außerdem haben Sie bei der förmlichen Abnahme nochmals die Gelegenheit, mit dem Auftragnehnier vor Ort eine Begehung durchzuführen und die einzelnen Mängel sowie gegebenenfalls Mängelrügen in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen.

Tipp: Fertigen Sie bei der Abnahme ein Protokoll. Berücksichtigen Sie bei der Erstellung des Abnahmeprotokolls aber unbedingt, dass Sie wirklich sämtliche Mängel in das Protokoll aufnehmen.

Wichtig! Das Abnahmeprotokoll ist verbindlich. Nach der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls können Sie nachträglich keine weiteren sichtbaren Mängel mehr geltend machen.

Hiervon unberührt sind natürlich solche Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme nicht erkennbar waren und erst später aufgetreten sind.

Tipp: Stellen Sie immer sicher, dass Sie den Abnahmetermin auch selbst wahrnehmen. Falls Sie verhindert sein sollten, setzen Sie sich mit dem Auftragnehmer unverzüglich in Verbindung und vereinbaren einen neuen Termin.

Damit keine Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts der Abnahme entstehen, sollten Sie dem Auftragnehmer eine Einladung schicken, in der genau festgelegt ist, um welche Abnahme es sich handelt, welche Leistungen abgenommen werden sollen und wo und zu welchem Zeitpunkt die Abnahme erfolgen soll.

Wichtig! Berücksichtigen Sie, dass Sie bei der Festlegung des Abnahmezeitpunkts eine Frist von mindestens 12 Werktagen einhalten. Ansonsten darf für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht erscheint, keine Abnahme in dessen Abwesenheit erfolgen.

Tipp: Um sicher zu gehen, dass der Auftragnehmer die Einladung zur Abnahme auch tatsächlich erhalten hat, sollten derartige Schreiben immer entweder per Einschreiben mit Rückschein, per Gerichtsvollzieher oder per Boten übermittelt werden.

Eine förmliche Abnahme können Sie beispielsweise durch folgendes Schreiben herbeiführen:

Einladung zur Abnahme

Egon Wirtz
Auf dem Berg 33
86161 Augsburg

Firma
Josef Maier
Mariannenstraße 12
86161 Augsburg

Augsburg, 15.9.1999



Hier: Baumaßnahme Einfamilienhaus,Am Wingert 10,Augsburg

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem Sie zwischenzeitlich mit Schreiben vom 13.9.1999 die Fertigstellung des o.g. Einfamilienhauses mitgeteilt haben, sehe ich kurzfristig der Abnahme entgegen.

Als Abnahmetermin habe ich folgenden Termin vorgemerkt:

Montag, 29. September 1999 um 15.00 Uhr in o.g. Objekt.

Für den Fall, dass Sie an diesem Termin verhindert sein sollten, bitte ich um kurzfristige Mitteilung, sodass unverzüglich ein Alternativtermin bestimmt werden kann.



Mit freundlichen Grüßen

Egon Wirtz



Was ist zu tun, wenn der Auftragnehmer den Abnahmetermin nicht einhält?

Wenn sich der Auftragnehmer nicht bei Ihnen meldet und auch nachfolgend nicht zum Abnahmetermin erscheint, sollten Sie die Abnahme dennoch durchführen und dem Auftragnehmer das Abnahmeprotokoll zuschicken.

Zu Beweiszwecken sollten Sie das Ahnahmeprotokoll ebenfalls per Einschreiben/Rückschein, Gerichtsvollzieher oder Boten zustellen lassen.

Für den Fall, dass Sie selbst nicht handwerklich versiert sind, sollten Sie auf jeden Fall einen fachkundigen Berater, etwa einen Architekten oder Sachverständigen, bei der Abnahme dabei haben.

Die Inanspruchnahme dieser Personen kostet Sie zwar Geld, aber letztendlich macht sich diese Leistung bezahlt, da diese Sachkundigen unter Umständen zum Zeitpunkt der Abnahme noch Mängel feststellen, die Ihnen selbst nicht aufgefallen wären. Das hätte zur Folge, dass Sie später die Kosten der Mängelbeseitigung selber übernehmen müssen.

Blitz-Check

• Vereinbaren Sie im Bauvertrag eine förmliche Abnahme.

• Fordern Sie den Auftragnehmer zur förmlichen Abnahme auf.

• Schicken Sie dem Auftragnehmer eine Einladung mit Terminvorschlag.

• Nehmen Sie einen Sachverständigen oder Ihren Architekten zur Abnahme mit.

2000 Dipl.Ing. Hans-Peter Schmitz, Erftstadt   Homepage  Email