Zahlungsbedingungen einhalten |
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| Maßnahmenbeschreibung | |
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Mit Handwerkern und Unternehmern werden Verträge für die
Ausführung der Arbeiten geschlossen. Bestandteil der zu vereinbarenden
Bedingungen sind die anzulegenden Zahlungsbedingungen. In diesen wird
geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Abschlags- und Schlusszahlungen für
bestimmte Arbeitspakete fällig werden und zahlbar sind.
Das Fälligwerden einer Zahlung hängt vom Stand der Lieferung, Leistung oder Teilleistung ab. Über den Fälligkeits-Tatbestand läßt es sich vortrefflich streiten, wenn keine exakte vertragliche Beschreibung des Leistungsstandes, der erreicht sein muß, vorliegt. Die Interessen von Bauherr und ausführendem Unternehmer sind in diesem Punkt leider gegenläufig. Der Unternehmer wird - um sein Vorfinanzierungsvolumen zu verringern - versuchen, alle Zahlungen möglichst früh zu erhalten. Der Bauherr hingegen ist daran interessiert, Kreditmittel möglichst spät abzurufen und darum versuchen, die Zahlungen möglichst hinauszuzögern. Im Sinne einer Kostensenkung der Baumaßnahme für den Bauherren, können wir nur empfehlen, im Vertrag die Zahlungsbedingungen exakt zu definieren. Damit läuft der Bauherr keine Gefahr, Zahlungen zu früh anzuweisen und damit die Zwischenfinanzierung unnötig zu verteuern. Der Unternehmer wiederum erhält sein Geld pünktlicher, wenn keine Interpretationsspielräume für das Fälligkeitskriterium vorhanden sind. Ein anderer Aspekt der sauber definierten Zahlungsbedingungen ist es, zu vermeiden, daß der Auftraggeber gegenüber dem Handwerker oder Unternehmer in eine unvertretbare Vorleistung tritt. Das ist dann der Fall, wenn die angewiesene Zahlungssumme höher ist als der Gegenwert der auf der Baustelle definitiv erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber geht damit das Risiko ein, beim plötzlichen Konkurs seines Auftragnehmers und Einstellung der Arbeiten diesen Überzahlungsbetrag zu verlieren. Normalerweise wird er es sehr schwer haben, den dann zur Konkursmasse gehörenden Geldbetrag zurückzuerhalten. Eine Faustregel ist, daß die Zahlungen sich am laufenden Baufortschritt orientieren, dabei aber für jede Teilzahlung 10 % hinter dem tatsächlich erbrachten Leistungsumfang zurückbleiben sollten. Ist also ein Leistungsumfang von etwa 10 000 Euro erbracht, sollte die dann erfolgende Abschlagszahlung nicht mehr als 9000 Euro betragen. Aber Vorsicht ! Wenn der Handwerker im Voraus Materialien auf der Baustelle deponiert, um den Leistungsstand zu erhöhen und damit eine höhere Abschlagszahlung zu erhalten, ist zu bedenken, daß alle Materialien des Unternehmers, solange sie noch nicht fest im Bauwerk eingebaut sind, im Konkursfall zur Konkursmasse gehören und wieder von der Baustelle abtransportiert werden können. Dies kann nur ausgeschlossen werden, wenn für diese losen Lieferteile eine formelle, schriftliche Eigentumsübertragung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer stattgefunden hat. Damit ist das Material nicht mehr Eigentum des Unternehmers und seinen Gläubigern entzogen. |