Minderkosten geltend machen |
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| Maßnahmenbeschreibung | |
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Im Zuge der Durchführung eines Bauvorhabens kommt es häufig zu
Nachtragsforderungen der ausführenden Handwerker und Unternehmer. Die
Mehrforderungen werden aufgrund von Änderungen der verbrieften Lieferungen
und Leistungen angemeldet, die vom Bauherren gewünscht wurden oder sich
aufgrund unvorhergesehener, nicht vom Auftragnehmer verschuldeter
Ereignisse ergeben haben.
Jeder Bauunternehmer oder Handwerker, der ein gutes wirtschaftliches Ergebnis anstrebt, hält diese Nachforderungen haarklein fest. Ublicherweise wird verlangt, daß die Mehrforderungen vor Ausführung der Arbeit beim Bauherren bzw. seinem Architekten angemeldet und von diesem genehmigt werden. Genauso wie der Auftragnehmer darüber wacht, daß alle berechtigten Mehrforderungen beim Bauherren angemeldet und von diesem bezahlt werden, sollte der Bauherr seinerseits immer wieder die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen mit dem vertraglich zugrundegelegten Leistungsverzeichnis vergleichen. Ergeben sich hier Abweichungen zu Gunsten des Auftragnehmers, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Erstattung des Minderaufwands zu verlangen. Diese vom Unternehmer eingesparten Minderkosten könnten dann zum Beispiel mit Mehrkostenforderungen des Unternehmers aufgerechnet werden und diese teilweise kompensieren. Die Anmeldung von Minderkosten könnte z.B. gerechtfertigt sein, wenn - sich das Mengengerüst ändert - eine weniger hochwertige Materialqualität als verbrieft eingesetzt wird - eine einfachere Konstruktion zur Ausführung kommt - eine behördliche Erleichterung zum Tragen kommt - sich ein Ablauf weniger aufwendig darstellt als vorher festgelegt - eine geplante Arbeitsunterbrechung nicht zum Tragen kommt - benötigte Ressourcen entgegen der Absprache bauseits gestellt werden In all diesen beispielhaft aufgelisteten Fällen sollte der Bauherr gemeinsam mit dem Architekten prüfen, ob Minderkosten geltend gemacht werden können und auf welche Höhe sich diese belaufen. Dann sollte umgehend mit dem Unternehmer eine Einigung über die Anerkennung angestrebt werden. Auch hier gilt, daß man nicht bis zur Fertigstellung des Objekts warten, sondern möglichst unmittelbar über sich abzeichnende Mehr- und Minderkosten reden soll. |