Baukosten senken - auf die Strategie kommt es an !

Sicherheitsleistungen einfordern

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Maßnahmenbeschreibung
Wenn ein Bauherr mit einem Unternehmer einen Werkvertrag abschließt, für ihn eine Bauleistung zu erbringen, z.B. ein komplettes schlüsselfertiges Haus, nimmt er Risiken auf sich, die, wie die Erfahrung zeigt, nicht vernachlässigt werden können.

Der Unternehmer erfüllt den Vertrag nicht

Leider an der Tagesordung : Ein Bauunternehmer wird zahlungsunfähig und wird von seinen Lieferanten nicht mehr beliefert. Er muß Konkurs anmelden. Die bereits an ihn geflossenen Zahlungen, seine Betriebsausstattung und alle Materialvorräte, auch die auf fremden Baustellen, gehören zur Konkursmasse. Das begonnene Bauwerk kann nicht von ihm vollendet werden. Hat der Bauherr höhere Zahlungen geleistet als der Wert des halbfertigen Hauses ausmacht, kann er den Überzahlungsbetrag oft in den Wind schreiben. Das kann man vermeiden, wenn

- ausschließlich nach Baufortschritt gezahlt wird

- Jede Zahlung etwa 10 % niedriger liegt, als der fest eingebaute Gegenwert auf der Baustelle

- Lose Materiallieferungen auf die Baustelle erst nach formeller Eigentumsübertragung vergütet werden

- Anzahlungen ohne Gegenwert auf der Baustelle (z.B. vorlaufende Materialbestellungen, Planungsaufwand, Behördenkosten) nur gegen vorherige Stellung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Anzahlungs- bzw. Erfüllungsbürgschaft einer Bank geleistet werden

Man muß sich vor Augen halten, dass der Wechsel des ausführenden Unternehmers auf halbem Wege immer mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Der Bauherr kann zumeist froh sein, überhaupt einen Nachfolgeunternehmer zu finden, der den halbfertigen Bau vollendet.

Das errichtete Haus ist nicht mängelfrei

Der Bauherr hat ein Anrecht auf eine mängelfreie Lieferung und Leistung durch seine Vertragspartner. Im Grunde treten bei jedem Bauvorhaben in der Errichtungsphase mehr oder weniger gravierende Baumängel zutage. Von gravierender Bedeutung für den Bauherren ist der Zeitpunkt des Auftretens.

Treten Baumängel vor der Abnahme einer Leistung auf, so kann bei wesentlichen Mängeln die Abnahme der Leistung verweigert und die Schlusszahlung zurückgehalten werden. Zur Absicherung dieser Tatbestände sollte man, wie bereits erwähnt, darauf achten, immer etwa 10 % weniger Zahlung zu leisten wie als Gegenwert erbracht wurde. Keinesfalls darf der Bauherr in geldliche Vorleistung treten.

Treten die Baumängel nach der Abnahme auf, hat der Unternehmer, bei zugrundeliegen der VOB die Mängel im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht zu beseitigen, also seine Leistung nachzubessern. Wurde, was relativ selten ist, eine Gewährleistung nach BGB vereinbart, hat der Bauherr bei gravierenden Mängeln grundsätzlich das Wahlrecht zwischen Nachbesserung, Minderung und Wandlung. Also neben der Mängelbeseitigung kann auch die Herabsetzung des Leistungspreises oder die Rückgängigmachung des Vertrags verlangt werden. Um allen Schwierigkeiten vorzubeugen, muß der Bauherr darauf bestehen, dass vor Zahlung der Schlußzahlung eine unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft einer Bank gestellt wird. Diese wird erst nach Ablauf der Gewährleistungszeit und Beseitigung aller bis dahin aufgetretenen Baumängel zurückgegeben. Alternativ kann im Rahmen der diesbezüglichen Vorgaben eine Sicherheitssumme einbehalten werden.

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