Baukosten senken - auf die Strategie kommt es an !

Welche Rolle spielt der Notar beim Grundstrückskauf ?

Leseprobe : Ratgeber Selbstbau 11/2000, PMO Verlag

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Maßnahmenbeschreibung Querinfos


In der Kegel wird einer der beiden Vertragspartner einen Notar vorschlagen, mit dem die Beurkundung erfolgen soll. Unabhängig davon, wer dies getan hat: Der Notar ist nicht Interessenvertreter einer der beiden Parteien, sonder zur strikten Unparteilichkeit verpflichtet.

Im Vorfeld muss der Notar zunächst ermitteln, über welche Modalitäten die Parteien sich bereits geeinigt haben. Verkäufer und Käufer werden natürlich über die Abgrenzung des Grundstücks und seine Bebauung sowie über den vom Verkäufer verlangten Kaufpreis gesprochen haben.

Oft werden die Parteien sich jedoch noch keine Gedanken über sonstige rechtlich bedeutsame Aspekte gemacht haben. Der Notar wird zunächst erläutern, dass zum Erwerb des Eigentums die Eintragung des Käufers im Grundbuch erforderlich ist, die aber nicht sofort nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgen kann. Um dem Sicherungsbedürfnis sowohl des Verkäufers als auch des Käufers gerecht zu werden, werden Regelungsmöglichkeiten vorgeschlagen,um das Risiko von Vorleistungen zu verringern. So wird der Käufer den Kaufpreis nicht schon bei oder sofort nach Beurkundung zu zahlen haben, sondern erst nachdem der Eintritt bestimmter Voraussetzungen nachgewiesen ist.

Des Weiteren muss über Fragen der Gewährleistung für Mängel des Grundstücks oder des Hauses sowie über die Tragung von Erschließungskosten und Anliegerbeiträge gesprochen werden. Dem Käufer sollte der Notar erklären, dass die Auszahlung der ihm von seiner Bank zugesagten Darlehen von der Eintragung von Grundschulden oder Hypotheken abhängig sein wird. Dass auch diese Eintragungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden, ist bei der Bestimmung des Fälligkeitstermins zur Zahlung des Kaufpreises zu berücksichtigen.

Der Notar ist allerdings nicht zu einer umfassenden Belehrung verpflichtet. Zwar wird er die Parteien darauf hinweisen, wer für entstehende Steuern oder Kosten haftet. Es ist aber nicht seine Aufgabe, die Parteien darüber zu belehren, in welcher Höhe Steuern oder Kosten anfallen, und vor allem muss er die Parteien auch nicht auf vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die möglicherweise zu einerOptimierung in steuerrechtlicher Hinsicht führen würden.

Die Tätigkeit des Notars endet nicht mit Beurkundung des Kaufvertrags. Je nach vertraglicher Ausgestaltung übernimmt er vielfältige Aufgaben, bis der Käufer endlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Regelmäßig wird der Notar beispielsweise damit beauftragt, die zur Ausführung des Kaufvertrages erforderlichen Genehmigungen, Negativatteste oder sonstige behördliche Erklärungen einzuholen.



Im Vordergrund stehen dabei natürlich auch die gegenüber dem Grundbuchamt abzugebenden Erklärungen bzw. zu stellenden Anträge. Regelmäßig wird der Notar weiter damit beauftragt, verbindlich zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises eingetreten sind. Der Notar wird dann den Parteien schriftlich mitteilen, dass der Käufer den Kaufpreis nun zu zahlen hat. Nicht selten erfolgt die Abwicklung der Zahlung auch über einen vom Notar erst noch einzurichtendes Konto. Die dem Notar für seine Tätigkeit zustehenden Gebühren bestimmen sich nach den Regelungen der Kostenordnung. Im Allgemeinen wird vereinbart, dass der Käufer die Notargebühren ebenso wie die beim Grundbuchamt entstehenden Gerichtskosten zu tragen hat.

RA Axel Kleinschmidt

2000 Dipl.Ing. Hans-Peter Schmitz, Erftstadt   Homepage  Email