Das Hauptproblem vieler Bauwilliger ist die Suche nach einem finanzierbaren
Grundstück. Angebote für den Hausbau gibt es in allen Preisklassen, darüber
hinaus läßt sich hier durch Eigenleistungen zusätzlich Geld einsparen. Ein
preiswertes Grundstück zu ergattern, wird dagegen immer schwieriger. Deswegen
empfiehlt sich für einkommensschwache Familien die Erbpacht für den Weg in die
eigenen vier Wände.
Nur selten können Bauherren davon profitieren, daß die Familie bereits
Land besitzt. Den meisten Bauinteressenten bleiben nur die üblichen Wege:
• in Zeitungsanzeigen nach Angeboten von Privatleuten oder Maklern suchen,
• selbst eine Anzeige aufgeben,
• einen Makler beauftragen,
• nach Baulücken Ausschau halten,
• bei Kommunen in der ortsansässigen Baubehörde nachtragen,
• bei Banken und Sparkassen mit einer eigenen Immobilienabteilung oder
• bei Hausbaufirmen, auf deren Grundstücken dann natürlich ein Haus der
Firma errichtet werden muß.
Gerade in vielen Ballungsgebieten sind die Preise für erschlossenes Bauland
so hoch, daß sich Normalverdiener entweder gar kein Bauland oder nur einen
"handtuchschmalen" Streifen leisten können. Viele bauen deshalb auf dem Land.
Doch auch dieser Schritt will gut überlegt sein:
Bedeutet der Umzug aufs Land, daß sich die Familie vielleicht ein weiteres Auto
anschaffen muß? Wer aus diesem oder anderen Gründen in der Stadt bleiben will,
kann den Kompromiß eingehen und sich für ein Reihen- oder Doppelhaus entscheiden,
denn dafür wird weniger Bauland benötigt.
Was ist das Land wert?
Bevor der Bauherr sich zum Kauf eines Grundstücks entschließt, sollte er es
unbedingt durch eine Ortsbesichtigung prüfen - nicht unbedingt allein, denn vier
Augen sehen bekanntlich mehr als zwei, am besten in Begleitung eines Architekten.
Man sollte sich die Eindrücke notieren. Doch der Augenschein kann auch trügen.
Deshalb sollte sich der zukünftige Bauherr zu einer sicheren Beurteilung des
Angebots folgende Unterlagen beim Bauamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung
besorgen:
• den Lageplan des Grundstücks , um die genauen
Abmessungen zu erfahren;
• den Bebauungsplan , um sich über die
Einschränkungen bei der späteren Bauausführung zu orientieren;
• eine Kopie des Flächennutzungsplans, um die Nutzung der umliegenden
Flächen beurteilen zu können.
Anhand der Notizen von der Ortsbesichtigung sowie der Pläne kann sich die
Baufamilie jetzt ein genaues Bild vom Grundstück machen.
Kaufinteressenten sollten darüber hinaus die Lage, die infrastrukturelle
Anbindung und die Umweltgegebenheiten beachten. Das sollte man schon im
Hinblick auf den Wiederverkaufswert bedenken.
Vor dem Landkauf sollte auch ganz klar sein: Was darf auf dem Grundstück gebaut
werden? Welche Fläche ist zulässig, wieviel Geschosse? Gibt es Vorschriften für
den Baukörper, für Dachform und -farbe, Traufhöhe, Fassade und Fenster? Machen
Auflagen des Denkmalschutzes einen Strich durch die Rechnung?
Um finanziell sauber kalkulieren zu können, müssen Grundstücksinteressenten
wissen, ob noch Erschließungsbeiträge auf sie zukommen beziehungsweise wie hoch
die Kosten ausfallen, wenn das Haus an die Versorgungseinrichtungen angeschlossen
wird.
Lage und Bodenverhältnisse
Die wichtigste Frage ist die nach dem Wasserniveau. Sollte der Grundwasserspiegel
sehr hoch sein, wird dies erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Entweder
muß das Kellergeschoß als wasserdichte Betonwanne hergestellt, das Grundstück
aufgeschüttet oder auf die Unterkellerung ganz verzichtet werden. Bei einem
Hanggrundstück ist ein Statiker gefragt. Er kann dem Bauherrn sagen, ob
gegebenenfalls Stützmauern gebaut werden müssen, Erdauffüllungen notwendig
sind oder Drainagen gelegt werden müssen.
Vor- und Kaufvertrag
Verträge über den Erwerb eines Grundstücks sind nur dann wirksam, wenn sie von
einem Notar beurkundet werden. Mündliche und selbst schriftliche Vereinbarungen,
die nicht beurkundet sind, sind ohne Belang. Im Laufe der Zeit hat es sich
außerdem eingebürgert, erst einmal die gegenseitigen Rechte und Pflichten beim
Kauf eines Grundstücks in einem Vorvertrag festzuhalten. Da es sich hierbei
jedoch nicht um einen Vertrag im üblichen Sinne handelt, ist er wohl besser
als "Arbeitspapier" zu bezeichnen. Ist dieses Arbeitspapier nicht notariell
beurkundet, kann der Verkäufer nicht verlangen, daß das Grundstück erworben
oder bezahlt wird. Andererseits hat man keine Möglichkeit, aufgrund dieses
Arbeitspapiers vom Verkäufer die Einhaltung der darin genannten Bedingungen zu
verlangen. Der Abschluß dieses Vorvertrages hat jedoch Vorteile, da der
zukünftige Bauherr dadurch eine kleine Denkpause erhält, in der die finanziellen
Möglichkeiten noch einmal überprüft werden können. Wird ein notariell
beurkundeter Vorvertrag geschlossen, dem der endgültige notarielle Vertrag
folgt, so ist mit einer höheren Gebührenbelastung zu rechnen, die allerdings
im Einzelfall zur Abwendung von Risiken in Kauf genommen werden sollte. Es ist
jedoch in den meisten Fällen die Regel, daß unmittelbar nach Abschluß des
unwirksamen Vorvertrages die notarielle Verbriefung folgt. Wenn sich nun der
Bauherr endgültig zum Kauf entschlossen hat, auch die Finanzierung des Objektes
geregelt hat, sollte er an den Abschluß eines notariellen Kaufvertrages denken.
Erst zu diesem Zeitpunkt wird er echter Vertragspartner des Verkäufers.
Steht die Verbriefung des Grundstückskaufs beim Notar bevor, sollte sich der
Bauherr bewußt machen, daß es für eine Änderung des Vertrages zu spät ist,
wenn dieser erst einmal unterschrieben ist.
Daher ist es sinnvoll, sich schon vor dem Verbriefungstermin einen Vertragsentwurf
geben zu lassen. Jeder Absatz ist genauestens durchzulesen. Vor allen Dingen
sind der Kaufpreis und die Lage mit den Angaben im Vorvertrag
zu vergleichen. Die im bürgerlichen Recht (BGB) verankerte Vertragsfreiheit gilt
ebenso für den Verkäufer wie für den Bauherrn. Es räumt die Möglichkeit ein, in
freier Vereinbarung mit dem anderen Vertragspartner die einzelnen Regelungen des
Vertrages festzulegen. Deshalb muß der Vertrag nicht unbedingt in der Form
akzeptiert werden, in der er dem Käufer angeboten wird.
Allerdings ist eine Einschränkung zu machen: Hat der Verkäufer mehrere
Interessenten für sein Objekt, so hat er es möglicherweise nicht nötig,
die Wünsche des Bauherrn zu akzeptieren, da er jederzeit einen anderen,
bereitwilligeren Interessenten findet. Da der Notar nicht der Beauftragte
des Verkäufers ist, sondern ein unparteiischer Mittler zwischen beiden
Vertragsparteien, wird er selbst bestrebt sein, das Vertragswerk ausgewogen
zu gestalten. Hierzu trägt insbesondere das "Gesetz zur Regelung des Rechts
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB-Gesetz) bei. Wenn man berechtigte
Änderungswünsche hat, kann mit der Hilfe des Notars gerechnet werden, der ja
auch vom Grundstückskäufer bezahlt wird.
Mit der Zahlung der zu entrichtenden Gebühr für die Beurkundung des
Vertrages erwirbt der Bauherr auch das Recht auf eine kostenlose Beratung.
Von dieser Möglichkeit sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden, falls
es für den Abschluß des vorliegenden Vertrages erforderlich gehalten
wird. Man sollte sich also nicht scheuen, den Notar, der den Vertrag beurkunden
wird, vorher um eine Unterredung über die noch unklaren Punkte zu bitten.
Auch der Vertragspartner hat ein begründetes Interesse daran, seine Ansprüche
gegenüber dem Bauherrn sicherzustellen. Beim Grundstückskaufvertrag wird es
daher als durchaus üblich angesehen, daß der Verkäufer sich seinerseits den Rücktritt
vom Vertrag vorbehält, falls man den vertraglichen Verpflichtungen
nicht nachkommen sollte.
Eigenes Haus auf fremdem Land
Eine preiswerte Alternative zum Grundstückskauf kann die Bestellung eines
Erbbaurechts sein. Per Erbbaurechtsvertrag gestattet dabei der Landeigentümer
dem Pächter, auf seinem Land ein Haus zu errichten. Dafür ist ein Erbbauzins zu
zahlen. Erbbaurechte werden meistens von Kirchen, Stiftungen und
Kommunen vergeben. In letzter Zeit ist dieses Modell wieder stärker in die
Diskussion gekommen, und die Angebote für Erbpacht, wie sie landläufig
genannt wird, nehmen zu.
Besonders für Bauherren mit kleinerem Geldbeutel bietet das Erbbaurecht
eindeutige Vorteile:
Zum einen liegt der Erbbauzins mit in der Regel vier bis fünf Prozent des
Bodenwertes meist deutlich unter dem, was für den Kauf des Landes auf dem
freien Markt zu zahlen ist. Die anfängliche Belastung ist also niedriger.
Zum anderen brauchen Pächter, anders als Käufer, kein Eigenkapital mitzubringen.
Der Pächter kann also sein Erspartes verstärkt ins Haus investieren und muß
für den Bau weniger Kredit aufnehmen. So steht er in der Gesamtfinanzierung
auch mit einer besseren Eigenkapitalquote da. Die Laufzeit des Erbbaurechts
wird in der Regel auf 66 oder 99 Jahre festgelegt. Selbstverständlich können
nach Auslaufen des Vertrages beide Vertragspartner beziehungsweise deren Erben
eine Verlängerung des Kontraktes vereinbaren. Falls nicht, fällt das Grundstück
samt Haus an die Landeigentümer zurück. Dafür muß dann dem Erbbaurechtsnehmer
eine Entschädigung gezahlt werden. Diese beträgt nach den gesetzlichen
Bestimmungen mindestens zwei Drittel des dann aktuellen Verkehrswertes des
Hauses. Umgekehrt kann der Pächter das Grundstück bevorrechtigt kaufen.
Auch das Erbbaurecht muß notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen
werden. In der Regel geben Banken für Erbbaugrundstücke ebenso Darlehen wie für
eigenen Grund und Boden.
Fazit: Auf lange Sicht zahlt der Erbbauberechtigte mehr als der Käufer.
Empfehlenswert ist die Erbpacht immer, wenn der finanzielle Spielraum eng
ist und der Kreditrahmen für ein eigenes Grundstück nicht ausreicht.
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