Was tun, wenn der Bauhandwerker nichts tut ? |
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| Maßnahmenbeschreibung | |
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In der Praxis kommt es häufig vor, daß einzelne Bauhandwerker, aus welchen
Gründen auch immer, ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nur ungenügend
erfüllen, vereinbarte Termine oder angemessene Fristen nicht einhalten.
Sobald dies der Bauherr erkannt hat, sollte er Entschlossenheit zeigen und darauf drängen, daß die Leistung ordnungsgemäß erbracht wird. Gleichzeitig sollte er dahei angemessene Fristen setzen und dann, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, Zahlungen zurückhalten oder sogar den Weg zur Vertragskündigung beschreiten. Nachgiebiges Verhalten, in der Hoffnung darauf, daß die Leistung noch zufriedenstellend erbracht wird, ist gerade im Baugewerbe nicht empfehlenswert und führt häufig zu höheren Schäden als eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Vertragskündigung. An dieser Stelle ist jedoch eine Warnung angebracht: Gerade für einen bautechnischen Laien, aber auch für den Fachmann ohne ausreichende Erfahrung im Baurecht ist der Weg der Vertragskündigung ohne juristische Hilfe gefährlich. Mit der Kündigung ist das Vertragsverhältnis beendet, und es bleiben dem Bauherrn nur Ersatzansprüche gegen den Unternehmer. Der Bauhandwerker wird versuchen, den Baustopp als bloß vorübergehend und eine Kündigung als voreilig und unberechtigt darzustellen. Wer hier Fehler begeht, kann von seinem Gegenüber recht schnell über den Tisch gezogen werden. Generell stehen dem Bauherrn folgende Möglichkeiten offen: Ist das Bauvorhaben ganz zum Erliegen gekommen und hat der Bauherr ein besonderes Interesse daran, daß der Bau so wie vereinbart fertiggestellt wird, dann kann er Klage auf Erfüllung des Bauvertrages vor dem zuständigen Gericht erheben. Er kann mit dem Urteil in der Hand den Bauhandwerker dazu zwingen, die Arbeiten wieder aufzunehmen. Klageerhebung wird aus Zeitgründen in der Regel jedoch nicht in Betracht kommen. Vielmehr stehen Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen im Vordergrund. Letztere müssen ausdrücklich vereinbart sein. Wurde keine Vertragsstrafe für den Fall der verzögerten Ausführung vereinbart, wird der Bauherr einen anderen Unternehmer mit der Fertigstellung betrauen und dann von seinem ursprünglichen Vertragspartner diese oft höheren Mehrkosten sowie die Ersetzung entgangenen Gewinns in Form von Zinsverlusten oder verspäteter Nutzungsmöglichkeit verlangen. Voraussetzung dafür ist bei einem Vertrag, der sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet (BGB-Vertrag), daß sich der Bauhandwerker in Verzug mit seiner Leistung befindet. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Unternehmer eine Vertragsfrist nicht einhält und trotz Aufforderung und Fälligkeit nicht leistet. Hat der Bauherr kein Interesse mehr an der Leistung, so kann er unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz verlangen. Bei einem Vertrag, der sich nach den Vorschriften der VOB/B richtet, muß sich der Bauhandwerker ebenfalls in Verzug befinden, bevor der Bauherr unter Aufrechterhaltung des Bauvertrages Schadensersatz verlangen kann. Dabei kann nur die Ersetzung des nachweislich entstandenen Schadens verlangt werden, die des entgangenen Gewinns jedoch nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers. Liegt ein Baumangel vor, der zu der Bauverzögerung geführt hat, ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Die Tatsache allein, daß der Bauherr später als vereinbart in das Haus einziehen kann, stellt nach der Rechtsprechung noch keinen Schaden dar. Raimund E.Walch, Rechtsanwalt |