Was tun, wenn sich am Bau nichts tut ?

Leseprobe : Ratgeber Selbstbau 10/2000, PMO Verlag

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Maßnahmenbeschreibung Querinfos


Handwerker erscheinen nicht am Bau, Termine platzen und plötzlich herrscht Stillstand. Mit welchen rechtlichen Druckmitteln wird das festgefahrene Projekt "Haubau" wieder in Fahrt gebracht ?

Befindet sich der Bauunternehmer mit der Erbringung seiner Leistungen im Verzug, ist der Bauherr zunächst selbstverständlich berechtigt, weitere Zahlungen zurückzuhalten, auch wenn diese nach dem vereinbarte Zahlungsplan fällig wären. Nach Ursache der eingetreten Verzögerungen wird eine konsequente Ausübung dieses Leistungsverweigerungsrechts möglicherweise bereits die Wiederaufnahme oder Fortführung der Arbeiten beschleunigen.

Sofern die vom Bauunternehmer zu vertretenden Verzögerungen jedoch andauern und der Bauherr infolgedessen das für die Vertragsfortführung erforderliche Vertrauen verliert ist der Bauherr nach Abgabe entsprechender - und zu Beweiszwecken unbedingt schriftlicher Erklärungen berechtigt dem Bauunternehmer den Auftrag zu entziehen und anderweitig zu vergeben. Ergänzend kommen Schadenersatzansprüche des Bauherrn in Betracht. Sie resultieren aus den vom Bauunternehmer zu vertretenden Verzögerungen, aus Vorschussansprüchen wegen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Arbeiten und aus den zusätzlichen Auslagen hinsichtlich einer anderweitigen Auftragsvergabe.

Leider dauern Bauprozesse mitunter mehrere Jahre. Nur ausnahmsweise kann der Bauherr seine Ansprüchen in so genannten einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen. Sie dauern in der Regel nur wenige Wochen. Dieses Vorgehen wird jedoch nur in extremen Ausnahmefällen möglich sein, wenn unverhältnismäßig große Schäden drohen.

Vorsorge ist besser als klagen

Wie so oft gilt deshalb auch auf dem Bau der Grundsatz, dass der eigentliche Schutz vorbeugend erfolgen muss:

Vor Vertragsabschluss sollte man sich Referenzobjekte ansehen und wegen der termingerechten Ausführung die Käufer der Referenzobjekte befragen. Der Schlüssel zur größtmöglichen rechtlichen Absicherung des Bauherrn gegen Verzögerungen oder andere Missstände bei der Vertragsausführung liegt in der Gestaltung des Vertrages. Soweit nicht gesetzlich ohnehin bereits vorgesehen (wie nach der Makler- und Bauträgerverordnung), ist der Zahlungsplan entsprechend dem Fortschritt der Bauarbeiten zu vereinbaren. Ist der Bauherr auf einen konkreten Einzugstermin angewiesen (zum Beispiel wegen Kündigungsfristen der Mietwohnung), ist ein verbindlicher Fertigstellungstermin zu vereinbaren. Zweckmäßig kann es darüber hinaus sein, auch für die Fertigstellung einzelner Bauabschnitte verbindliche Ausführungsfristen zu vereinbaren. Gewerbliche Bauherrn vereinbaren in aller Regel, dass solche Fertigstellungs- und/oder Ausführungsfristen durch Vertragsstrafen sanktioniert sind. Ob solche Vereinbarungen gegenüber dem Bauunternehmer durchsetzbar sind, ist eine Frage, die in den Verhandlungen vor Vertragsabschluss mit dem Bauunternehmer zu besprechen und zu klären sind, gegebenenfalls unter Hinzuziehung professioneller Hilfe.

Entsteht trotz allem während der Bauausführung Streit, ist es in jedem Falle empfehlenswert, sich frühzeitig beraten zu lassen. Die materiellen Rechte des Bauherrn und deren Durchsetzung können nur bei genauer Prüfung des Vertragsinhaltes sowie des für den Vertrag sonst geltenden Rechts festgestellt werden. Hierfür kommen das Bürgerliche Gesetzbuch, die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Makler- und Bauträgerverordnung sowie gegebenenfalls die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauunternehmers in Betracht.

RA Axel Kleinschmidt

2000 Dipl.Ing. Hans-Peter Schmitz, Erftstadt   Homepage  Email