Redaktionsschluss für Planänderungen vereinbaren |
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| Maßnahmenbeschreibung | Querinfos |
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Wenn man versucht, der Ursache von Kostenüberschreitungen im Zuge von Neubauvorhaben auf den Grund zu gehen, wird man - natürlich neben anderen Einflüssen - immer wieder auf eine Ursache stoßen : nachträgliche Änderungen der Planung. Der Begriff der Planung ist hierbei sehr breit angelegt und
umfaßt die folgenden Bereiche : An der Vielfältigkeit der planerischen Aufgaben können Sie leicht erkennen, wie komplex und arbeitsintensiv das "Planungsgewerk" für ein Bauvorhaben ist. Das ist mit ein Grund, warum viele private Bauvorhaben - insbesondere beim Bauen in eigener Regie - um "Kosten zu sparen", nur mit einer sehr bruchstückhaften Planung in Angriff genommen werden. Oft wird nur das geplant, was behördlicherseits gefordert ist, nämlich die Bauunterlagen nach Baugenehmigungsverfahren, einschließlich statische Berechnungen und energietechnische Nachweise. Eine Baumaßnahme zu planen, heißt : das komplette Vorhaben in allen Details nach Technik, Ausstattung und Abläufen sauber durchdenken und dokumentieren. Erfolgt dies in allen aufgelisteten Bereichen mit Akribie, dürften Kostenüberschreitungen nur noch aus schwer vorhersehbaren Einflüssen herrühren, wie saisonale und konjunkturelle Markteffekte, die zu steigenden Baupreisen führen können. Aber selbst wenn eine detaillierte Planung aufgestellt wird, ist man vor Kostenüberschreitungen nicht immun. Werden Bestandteile der Planung nachträglich geändert, hat das zumeist Auswirkungen auf die Kosten. Oft ist es sogar so, dass Änderungen in einem Bereich Auswirkungen auf einen anderen Bereich haben können. So kann die Auswahl eines anderen Baustoffs Auswirkungen z.B. auf die zeitlichen Abläufe haben. Generell kann man sagen : Je früher Änderungen veranlaßt
werden, umso eher sind die Auswirkungen zu begrenzen. Je später im
Bauverlauf Änderungen anstehen, umso fataler sind die Auswirkungen auf
Abläufe und Kosten.
Die Entwurfsplanung lebt vom ändern, umstoßen und neu
durchdenken. Hier werden noch Konzepte entwickelt, und Alternativen betrachtet.
Nicht jeder Planungsschritt muß direkt zum Ziel führen. Der Bauherr hat
Gelegenheit seine Vorstellungen einzubringen und entsprechendes Reagieren
des Planers einzufordern. Ein engagierter Architekt wird konstruktive Kritik
seiner "Bauherrenschaft" gerne zum Anlass nehmen, seine Entwurfsplanung zu
vervollkommnen. Im Idealfall werden bei der konkreter werdenden
Entwurfsplanung bereits Statiker und weitere Fachplaner eingebunden.
Natürlich muss die Entwurfsplanung, gemessen an dem nach HOAI anrechenbaren
Honoraranteil, innerhalb eines vernünftigen
Zeitrahmens abgeschlossen werden.
Nachdem die Entwurfsplanung im Sinne der Bauherren zu einem erfolgreichen Abschluß gebracht wurde, führt der Architekt die Genehmigungsplanung durch. Hier wird nicht die Genehmigungsfähigkeit von Alternativen geprüft, dies muss bereits während der Entwurfsplanungsphase erfolgen. Der Architekt fertigt die verbindliche 1:100 Planungszeichnung und stellt alle Unterlagen für den Genehmigungsantrag zusammen. Er bespricht die Details mit dem Statiker für die statische Berechnung. Werden in dieser Phase Änderungswünsche eingebracht,
müssen bereits fertiggestellte Unterlagen geändert oder neu aufgestellt
werden. Muss die Statik überarbeitet werden, kann es teuer werden. Unter
Umständen muss die Genehmigungsrelevanz der Änderungen auch mit dem Bauamt
abgeklärt werden und deshalb verzögert sich möglicherweise der Abgabetermin
für den Genehmigungsantrag.
Nach der Genehmigung des Vorhabens werden die vorliegenden Pläne weiter detailliert und ausgearbeitet. Fachplaner kümmern sich um die Installationsgewerke. Die spätere Ausstattung des Gebäudes wird im Detail festgelegt. Die Terminpläne mit den zeitlichen Abläufen werden aufgestellt. Kommen jetzt Änderungswünsche, muss zu allererst geprüft
werden, ob die Änderungen genehmigungsrelevant sind oder die genehmigte
Statik beeinflussen - damit sind sie ohne wirklich großen zeitlichen und
kostenmäßigen Aufwand nicht durchführbar. Auch wenn das nicht gegeben ist,
ist die Zahl der von Änderungen betroffenen Planungsunterlagen und deren
Bearbeitungstiefe größer und damit zeitaufwendiger. Kosten müssen neu
ermittelt und terminliche Abläufe unter Umständen überarbeitet werden.
Auf Basis der Detailplanung werden Leistungsverzeichnisse (Mengen, Materialqualitäten, technische Randbedingungen) aufgestellt und an die Bieterfirmen verschickt. Die eingehenden Angebote werden verglichen und Liefer- und Leistungsaufträge vergeben. Kommt es jetzt zu gravierenden Änderungswünschen, stimmen
unter Umständen die Leistungsverzeichnisse nicht mehr. Es müssen zusätzliche
Leistungspositionen ausgeschrieben werden. Das kostet viel Zeit. Sind
bereits verbriefte Aufträge betroffen, müssen Änderungen am Leistungsumfang
neu verhandelt werden. Dies führt auf Seiten des Bauherren fast immer zu
Mehrkosten. Kommt es zu Verzögerungen, kann es sein, dass die ausführende
Firma keine Zeit mehr hat und weitere Wartezeiten resultierten.
Läuft die Baustelle erst einmal, kommt bei
Änderungswünschen zu allen oben geschilderten Schwierigkeiten der
Termindruck der Baustelle hinzu. Der Bauherr muss sich fast immer ad hoc
entscheiden. Vom Unternehmer genannte Mehrkosten können nicht mehr sauber
geprüft werden. Unter Umständen müssen Gewerke teilweise wieder abgerissen
und neuerstellt werden. Das kostet Material und Lohnarbeit.
Baustellenänderungen werden zumeist in ihrer Auswirkung auf andere Gewerke
nicht sorgfältig geprüft, sodaß Folgeänderungen, terminliche Verzögerungen
und überproportionale Mehrkosten zusammen kommen.
Wenn sich alle Beteiligten (Bauherrenschaft, Architekt,
Fachplaner) die oben beschriebenen Auswirkungen von Änderungen mit ihren
möglichen terminlichen und kostenmäßigen Konsequenzen deutlich vor Augen
führen, ist schon viel gewonnen. Es wird immer mal wieder den Zwang geben,
eine einzelne Planungsvorgabe zu ändern. Jede andere Vorstellung ist nicht
praxisgerecht. Man sollte Änderungen aber auf das absolut zwingende Maß
reduzieren. Das heißt, es sollten nur unbedingt erforderliche Änderungen und
keine Änderungen aufgrund einer Tageslaune und aus dem hohlen Bauch heraus
verlangt werden.
Eine gute Vorgehensweise ist es, nach jedem der oben
aufgeführten Arbeitsschritte so eine Art "Formellen Redaktionsschluß" zu
verkünden. Alle Beteiligten sollten vorher noch einmal 2-3 Tage Zeit haben,
sich mit den getroffenen planerischen Festlegungen zu beschäftigen.
Anschließend - das sollte der Konsens zwischen den Beteiligten sein -
verzichtet jeder auf nicht zwingend erforderliche Änderungen. Dieser
Redaktionsschluss braucht nicht für Änderungen im Bereich der
Ausstattungsfestlegung zu gelten, wenn der Änderungswunsch nachweislich
kostenneutral ist. Dies gilt z.B. für Wenn hiervon allerdings bereits platzierte Aufträge an Handwerker und Unternehmer betroffen sind, ist Vorsicht geboten. Dass der Änderungswunsch ohne Mehrkosten vom Auftragnehmer erfüllt werden kann, sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen, sonst kommt mit der Schlussrechnung vielleicht doch noch das böse Erwachen. Und noch etwas: Wenn Ihr Architekt Sie vor den
Konsequenzen einer von Ihnen geforderten Änderung warnt, versuchen Sie nicht, ihm zu zeigen, wer
das Sagen hat. Nehmen Sie seine Warnung als gutgemeinten Hinweis und nicht
als Versuch, Sie in Ihrer Entscheidungsgewalt zu beschneiden. Sie als
Bauherr zahlen in fast jedem Fall die Zeche.
Wenn Planungsänderungen auch von Ihrem Architekten als
unbedingt erforderlich angesehen werden, liegt der Verdacht nahe, dass mit
der vorgelegten Planung etwas nicht stimmt. Sie sollten dann ruhig einmal
nach der Ursache dieser "Fehlplanung" fragen und anschließend nach dem
Verursacher. Ein Architekt ist Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn
aus einem Planungsfehler für Sie ein finanzieller Schaden resultiert. Er muss
von Gesetz wegen zu diesem Zweck eine Haftpflichtversicherung unterhalten.
Sie nehmen mit einer derartigen Forderung nicht zwangsläufig Ihrem Planer
die Butter vom Brot. Er kann die an ihn gerichteten Forderungen zumeist an seine
Haftpflichtversicherung weitergeben.
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